1Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.
2Geschlossene inländische Spezial-AIF dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die
§§ 92 bis 97,
99 bis 107 und
144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entsprechend.
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G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498