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Artikel 3 - Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRiBG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 3)


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2026 KAGB § 206

Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 206 wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Emittentengrenze von 40 Prozent gilt nicht für

1.
Einlagen bei Instituten gemäß § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Wertpapierinstituten gemäß § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und

2.
Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, mit Instituten gemäß § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Wertpapierinstituten gemäß § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes."

2.
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Geschäfte" die Angabe „, die Derivate zum Gegenstand haben, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 dieser Verordnung anerkannte zentrale Gegenpartei gecleart werden," eingefügt.

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3)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024).



 

Zitierungen von Artikel 3 Fondsrisikobegrenzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FoRiBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoRiBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 FoRiBG Inkrafttreten
... Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 4, 6, 12 und 13 treten am 16. April 2026 in Kraft. Die Artikel 3 , 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 bis 7 und 9 sowie die Artikel 9 und 11 treten am 25. Juni 2026 ...
 
Zitat in folgenden Normen

KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)
Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
§ 2 KI-MIG Zuständige Marktüberwachungsbehörden
... 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97 ) geändert worden ist, 16. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 ...