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§ 13 - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 13 Verfolgung von Straftaten
§ 13 wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozessordnung) wahr, sofern der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
- 1.
- gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung der Aufgaben der Bundespolizei nach § 2 Absatz 1 und 2 gerichtet ist,
- 2.
- nach den Vorschriften des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde,
- 3.
- einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird,
- 4.
- das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist,
- 5.
- auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft,
- 6.
- dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See seewärts des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 7 erforderlich macht.
- 1.
- nach Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- nach § 315 Absatz 3 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
- 3.
- in Fällen von Satz 1 Nummer 6.
(2) 1Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihren in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen begangen wurde. 2Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. 3Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.
(3) 1Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, darf die Bundespolizei die Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, wenn sie mit dem jeweiligen Sachverhalt bereits im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1, § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 befasst ist und die zuständige Landesbehörde die Bundespolizei darum ersucht. 2Im Übrigen ist der Ermittlungsvorgang unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. 3Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten seewärts des deutschen Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. 5Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen; in diesen Fällen hat sie die Behörde, deren Zuständigkeitsbereiche berührt sind, über ihre Entscheidung zu unterrichten.
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.
(5) 1Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3 gelten auf See seewärts des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.
Zitierungen von § 13 BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BPolG Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
... Aufgaben die polizeilichen Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 ...
§ 26 BPolG Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
... unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 , 4. in Fällen, in denen sich die Person in einer Einrichtung der Bundespolizei ...
§ 27 BPolG Erkennungsdienstliche Maßnahmen
... möglich ist oder 2. dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben ...
§ 29 BPolG Meldeauflagen
... Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der ...
§ 34 BPolG Gesprächsaufzeichnung
... zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 notwendig ist. (2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann ...
§ 35 BPolG Besondere Mittel der Datenerhebung
... Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder ... begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder ...
§ 45 BPolG Personenbezogene Daten zu anderen Personen
... Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung oder für die künftige Verfolgung solcher Straftaten ...
§ 50 BPolG Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung
... begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ...
§ 51 BPolG Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
... zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, ...
§ 52 BPolG Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei
... Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das ... sofern sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1 benötigt werden. (6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben ...
§ 55 BPolG Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
... 53 und 54 die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 13 bleiben gemäß § 54 Satz 3 die Vorschriften über die internationale ...
§ 60 BPolG Aufenthaltsverbot
... dass die Person dort innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat, die die Sicherheit des Luftverkehrs in erheblichem ...
§ 65 BPolG Dauer der Freiheitsentziehung
... begangene Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches oder eine Straftat nach § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begangen worden ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ...
§ 67 BPolG Durchsuchung von Sachen
... unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 durchsuchen. Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von ...
§ 68 BPolG Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
... rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß 1. Personen Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 verabreden, vorbereiten oder verüben, 2. sich Personen verbergen, die solche ...
§ 98 BPolG Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
... 2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung von aus dem Gewahrsam der Bundespolizei ...
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