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§ 13 - Baunutzungsverordnung (BauNVO)

neugefasst durch B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe



Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.



 

Zitierungen von § 13 BauNVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BauNVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauNVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BauNVO Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (vom 23.06.2021)
... festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas ... werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen ...
§ 14 BauNVO Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (vom 07.07.2023)
... Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem ... innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die ...
§ 15 BauNVO Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
... Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
Artikel 2 BauGBuaÄndG Änderung der Baunutzungsverordnung
...  2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 4 bis 9 und 13 " durch die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13" ersetzt. 3. § ... „§§ 2, 4 bis 9 und 13" durch die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13 " ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 2 UVPRLBauRUG Änderung der Baunutzungsverordnung
...  „§ 6a Urbane Gebiete". b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Ferienwohnungen". ... 8 bis 11. b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13 " durch die Wörter „§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a" ersetzt.  ... „§§ 2 bis 9 und 13" durch die Wörter „§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ... Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits" eingefügt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Ferienwohnungen  ...