Dem
§ 6 der Anlageverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
„(4) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach
§ 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach
§ 2 Absatz 1 zugeordnet werden."
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633