§ 13 - Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088 (Nr. 25)
Geltung ab 03.06.2020; FNA: 791-9-8 Naturschutz
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§ 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder

2.
Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.

(2) 1Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. 2Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.

(3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.

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Zitierungen von § 13 BKompV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BKompV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKompV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BKompV Höhe der Ersatzzahlung
... durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 ...


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