§ 13 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)

Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 13 Sachkunde für die Abgabe


§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Sachkundig nach § 11 für die Abgabe von Biozid-Produkten ist, wer die Anforderungen erfüllt nach:

1.
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt,

2.
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermittelt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und diese nicht länger als den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung jeweils genannten Zeitraum zurückliegt oder

3.
§ 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, sofern sich die Sachkunde auf die Produktart bezieht, der das abgegebene Biozid-Produkt zuzuordnen ist.

(2) Nachweise über berufliche Qualifikationen oder erworbene Sachkunden, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, erfüllen die Anforderungen nach Absatz 1, soweit die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat.

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Zitierungen von § 13 ChemBiozidDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ChemBiozidDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBiozidDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ChemBiozidDV Verbot der Selbstbedienung
... ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine Person, die die Anforderungen des § 13 erfüllt, ein Abgabegespräch mit den Inhalten des § 11 Absatz 2 Nummer 2 stattfindet ...
§ 11 ChemBiozidDV Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch
... im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 erfüllt. (2) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur abgegeben ...
§ 12 ChemBiozidDV Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel
...  1. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 durch eine nach § 13 sachkundige Person überprüft wird und 2. ein fernmündliches oder ein per ... geführtes Abgabegespräch nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 durch eine nach § 13 sachkundige Person nachweisbar ...
§ 18 ChemBiozidDV Übergangsvorschriften
... erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen. (3) Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
Artikel 2 ChemBiozidDVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, außer Kraft. (2) § 13 Absatz 1 Nummer 3 tritt an dem Tag nach der Verkün­dung **) der Verordnung zur Änderung der ...


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