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§ 13 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
§ 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen, abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_EHV_2030.htm
