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Unterabschnitt 4 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 4 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen
§ 12 Erhebung von Bezugsdaten
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich zu den Angaben, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gefordert sind, folgende Angaben zu machen:
- 1.
- allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:
- a)
- die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme,
- b)
- im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung von Produkten in der Anlage verbraucht wird: für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 anzugebenden Produkte die Menge an zuteilungsfähiger und nicht zuteilungsfähiger messbarer Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet wurde,
- c)
- im Fall des Exports von messbarer Wärme an Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen,
- d)
- im Fall eines Zuteilungselements mit Brennstoff-Emissionswert: die Brennstoff- und Strommengen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen,
- e)
- im Fall eines Zuteilungselements für Prozessemissionen: die Menge an zuteilungsfähigen und nicht zuteilungsfähigen Prozessemissionen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen;
- 2.
- bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge.
§ 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen, abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.
§ 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
Sofern mindestens eine der in Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.
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