§ 13 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 13 Feststellen des Prüfungsergebnisses



(1) 1Die Prüfungskommission stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest. 2Sie bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fach mit „bestanden" oder „nicht bestanden". 3Bei wesentlichen Bewertungsunterschieden zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission in Bezug auf das Bestehen der Teilprüfungen in den einzelnen Fächern entscheidet der Leiter der Prüfungskommission.

(2) 1Die Prüfung ist insgesamt als „bestanden" zu erklären, wenn in jeder Teilprüfung mindestens eine Leistung erbracht worden ist, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht (ausreichende Leistung). 2Wird die Leistung einer Teilprüfung als „nicht bestanden" bewertet, ist auch die Gesamtprüfung als „nicht bestanden" zu bewerten.



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