§ 13 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach

1.
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

2.
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,

3.
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist,

4.
dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung,

5.
dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,

6.
dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder

7.
einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.

2Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.

(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und

2.
das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2863 m.W.v. 15. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 13 ESVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2863

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 ESVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ESVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
 
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Zitat in folgenden Normen

ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 1 ESVGDüV Zweck und Anwendungsbereich
... Diese Verordnung dient der näheren Bestimmung der Daten, deren Übermittlung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes gefordert werden kann, sowie der Regelung der Art und Form der Datenübermittlung.  ...

Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
neugefasst durch B. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2260; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
§ 15 MarktOWMG Aufzeichnungs- und Meldepflichten (vom 15.12.2020)
... dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 15a sowie vorbehaltlich des § 13 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes nicht bekannt gegeben werden. Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Artikel 1 ESVGuaÄndG Änderung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes
... der Überschrift die Wörter „Rechtsverordnungen und" gestrichen. 5. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „auf deren ...
Artikel 2 ESVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
... dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 15a sowie vorbehaltlich des § 13 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes nicht bekannt gegeben werden." 2. Absatz 5 wird aufgehoben. 3. In ...


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