(1)
1Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschädigung oder einen noch nicht festgesetzten Härteausgleich eine Überzahlung eingetreten, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen.
2Für den Umfang der Erstattung sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen und ist der Zahlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. 2Die Anordnung der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Berichtigung, die Rücknahme oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu verbinden.
(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der
§§ 3 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27