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§ 13 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik



1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder

2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder

e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 13 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FeV Einschränkung und Entziehung der Zulassung (vom 28.12.2016)
... ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend ...
§ 11 FeV Eignung (vom 24.08.2017)
... 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. (4) Die Beibringung ...
§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (vom 22.08.2024)
... begangen wurden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unberührt. --- *) Anm. d. ...
§ 22 FeV Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle (vom 01.01.2020)
... des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14. (2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber ...
§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 28.12.2016)
... Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.  ...
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen
... Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022)
... des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der ...
Anlage 4 FeV (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vom 22.08.2024)
... Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist ...
Anlage 4a FeV (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (vom 22.08.2024)
... Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. f) In den Fällen der §§ 13 , 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 14 CanG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Klärung von ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
Artikel 2 6. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Folgender Satz wird angefügt: „Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unberührt." 3. Nach § 48a ... 4a Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „f) In den Fällen der §§ 13 , 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des ...