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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (5. StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe „automatisierten" ersetzt.
- c)
- In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierte" durch die Angabe „automatisierte" ersetzt.
- 2.
- § 1b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierte" durch die Angabe „automatisierte" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe „automatisierten" ersetzt.
- 3.
- In § 1c Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 4.
- In § 1e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Absatz 4" die Angabe „oder eine Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 oder eine vergleichbare Genehmigung auf Grundlage einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes anwendbaren Vorschrift" eingefügt.
- 5.
- In § 1i Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „von Entwicklungsstufen für die" durch die Angabe „oder" ersetzt.
- 6.
- In § 1j Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 7.
- In § 1k Absatz 1 wird die Angabe „und für Heimat" und die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 8.
- In § 1l Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und " gestrichen.
- 9.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 Satz 8 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 10.
- § 4b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt und wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 11.
- Nach § 4b wird der folgende § 4c eingefügt:
„§ 4c Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß(1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.(2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten." - 12.
- In § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 13.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- bb)
- Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen" durch die Angabe „mit mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „städtischer Quartiere" durch die Angabe „und bestimmter Personengruppen mit besonderem Gebietsbezug oder mit besonderem gebietsübergreifenden Parkraumbedarf in Gebieten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Art, Form, Beschaffenheit, Inhalt, Gestaltung, Gültigkeit, Herstellung, Erstellung, Lieferung, Ausfertigung, Verwendung und Überprüfung von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen und Berichten, und von sonstigen Bescheinigungen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit erforderlich, und der Beteiligung Dritter an den genannten Prozessen,".
- bb)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen und wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Digitales und" und die Angabe „und für Heimat" gestrichen.
- cc)
- Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4a erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen."
- e)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3 oder" durch die Angabe „Absatz 3," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- nach Absatz 1 zur Anpassung von Verweisungen auf amtliche Bekanntmachungen im Verkehrsblatt, wenn diese Bekanntmachungen auf Grund technischer Entwicklungen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben waren, oder".
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
- f)
- In Absatz 8 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 14.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- b)
- Absatz 5a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben." - bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bewohner" durch die Angabe „Inhaber der Parkberechtigung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 15.
- In den §§ 6c, 6e Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und § 6f Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 16.
- § 6g wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- bbb)
- Nummer 8 wird gestrichen.
- ccc)
- Die Nummern 9 und 10 werden zu den Nummern 8 und 9.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 17.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe „automatisierten" ersetzt.
- 18.
- § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden." - 19.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9" durch die Angabe „§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 20.
- In § 24a Absatz 5 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen und wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 21.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird." - b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate."
- 22.
- In § 26a Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 23.
- § 30c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 24.
- In § 32 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- 25.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 19 wird die Angabe „Fahrzeugen (Umweltbonus)" durch die Angabe „Fahrzeugen," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 20 wird die Angabe „beeinträchtig werden oder" durch die Angabe „beeinträchtigt werden," ersetzt.
- cc)
- In Nummer 21 wird die Angabe „Rechtsvorschriften" durch die Angabe „Rechtsvorschriften," ersetzt.
- dd)
- Nummer 22 wird durch die folgenden Nummern 22 bis 24 ersetzt:
- „22.
- für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b,
- 23.
- zur Überprüfung der vom Betreiber eines Ladepunktes oder von einer von ihm bestimmten Person dem Umweltbundesamt mitgeteilten energetischen Menge des elektrischen Stroms, der zur Verwendung in Kraftfahrzeugen entnommen wurde und auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden kann, und zur Ausstellung der Bescheinigung über diese Menge nach § 8 Absatz 2 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 367) geändert worden ist, oder
- 24.
- zur Untersuchung von Straßenverkehrsunfällen nach § 63f."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge, an Fahrzeughersteller oder an verantwortliche Teilehersteller, Werkstätten oder sonstige Produktverantwortliche, um Folgendes zu ermöglichen oder zu unterstützen:
- a)
- fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe zur Beseitigung von sicherheitsgefährdenden Mängeln an bereits ausgelieferten Fahrzeugen,
- b)
- fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe zur Beseitigung von für die Umwelt erheblichen Mängeln an bereits ausgelieferten Fahrzeugen,
- c)
- fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe, die die Typgenehmigungsbehörde oder die Marktüberwachungsbehörde zur Beseitigung von sonstigen Unvorschriftsmäßigkeiten an bereits ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich erachtet,
- d)
- die Erfüllung unionsrechtlicher Meldepflichten,".
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe „Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 6 unterbleibt, wenn die Übermittlung bei entsprechendem Abruf auf Grund von § 36 im automatisierten Verfahren erfolgen dürfte."
- 26.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 handelt, oder nach § 35 Absatz 1 Nummer 24 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
- 1.
- an die Zulassungsbehörden,
- 2.
- im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3,
- 3.
- an das Kraftfahrt-Bundesamt oder
- 4.
- an die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen."
- b)
- In Absatz 2l wird die Angabe „Zentralstelle zur Sanktionsdurchsetzung" durch die Angabe „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2m wird die Angabe „das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" durch die Angabe „die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 2m wird der folgende Absatz 2n eingefügt:„(2n) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 23 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Umweltbundesamt erfolgen."
- 27.
- § 36b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Fahrzeugen" die Angabe „, Kennzeichen" und nach der Angabe „Führerscheinen" die Angabe „und werden als Suchvermerke in diesen Registern gespeichert, bis das Bundeskriminalamt die Beendigung der Ausschreibung entsprechend Satz 1 mitteilt" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt der sachbearbeitenden Polizeidienststelle oder der ausschreibenden Behörde etwaige Erkenntnisse aus dem Abgleich oder, sofern dem Register nach dem Abgleich eine Mitteilung oder Anfrage zu einem mit einem Suchvermerk versehenen Fahrzeug, Kennzeichen, Fahrzeugpapier oder Führerschein zugeht, die Bezeichnung und die Anschrift der mitteilenden oder anfragenden Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung oder der Anfrage und die mitgeteilten Daten mit."
- 28.
- In § 37 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „an die zuständigen Stellen anderer Staaten" die Angabe „oder an Europol" eingefügt.
- 29.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Angabe „oder an Europol" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die Angabe „Ist ein Abruf nicht nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben, so ist der Abruf nur zulässig, wenn" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich unionsrechtlicher Vorgaben ist § 36 Absatz 5 und 6 sowie Absatz 7 wegen des Anlasses der Abrufe entsprechend anzuwenden."
- 30.
- § 41 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden. Eine Übermittlungssperre nach Satz 1 kann befristet werden; die Befristung darf zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Übermittlungssperre kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Übermittlungssperre zu unterrichten, sofern sie erreichbar ist."
- 31.
- In § 45 Satz 2 wird die Angabe „die Fahrzeugbriefnummer" durch die Angabe „die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt.
- 32.
- § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
„§ 46 Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf nach Maßgabe des Satzes 2 Auskünfte unter Verarbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erteilen über- 1.
- Fahrzeugdaten,
- a)
- soweit diese Fahrzeugdaten zugänglich zu machen sind nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 oder
- b)
- soweit diese Fahrzeugdaten im Umfang der jeweiligen unionsrechtlichen Übereinstimmungsbescheinigung in einer Fahrzeugdatenbank beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhanden sind und Fahrzeugklassen betreffen, die nicht von Buchstabe a umfasst sind,
- 2.
- fahrzeugbezogene Maßnahmen
- a)
- im Sinne des § 32 Absatz 3 und deren Durchführungsstand oder
- b)
- im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, einschließlich Rückrufe, und deren Durchführungsstand.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf den Zulassungsstatus eines Fahrzeugs in einer zum Zweck der Marktüberwachung oder der Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführten Datenbank regelmäßig anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit dem Zentralen Fahrzeugregister abgleichen, um von diesbezüglichen Maßnahmen betroffene Fahrzeuge zu identifizieren.(3) Enthalten eine fahrzeugbezogene Genehmigung oder eine fahrzeugbezogene Bescheinigung die Angabe von Fahrzeug-Identifizierungsnummern oder des Kennzeichens des Fahrzeugs, so darf das Kraftfahrt-Bundesamt diese Fahrzeug-Identifizierungsnummern und das Kennzeichen als Bestandteil der Genehmigung oder der Bescheinigung verarbeiten, sofern die Verarbeitung der Genehmigung oder der Bescheinigung zur Erfüllung seiner ihm durch eine Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder der amtlichen Statistik erheben, speichern und verwenden, sofern- 1.
- dies zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist und
- 2.
- die Datensätze neben der Fahrzeug-Identifizierungsnummer jeweils nur Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder Daten der unionsrechtlich vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten.
- 33.
- In § 47 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 34.
- § 54 wird gestrichen.
- 35.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- b)
- Nummer 5 wird gestrichen.
- 36.
- § 63a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe „automatisierten" ersetzt.
- 37.
- In § 63b Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in § 63d Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 38.
- In § 63f in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, in Absatz 2 Satz 2 und 3, in Absatz 3 Satz 1 und 3 und in Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- 39.
- Nach § 63f wird der folgende § 63g eingefügt:
„§ 63g Datenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs(1) Die zuständigen Behörden können bestimmen, dass an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben ist. Sie dürfen zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung folgende Daten bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der Parkberechtigung automatisiert speichern:- 1.
- das angegebene Kennzeichen und
- 2.
- den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen (Videokontrolle) folgende Daten zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung automatisiert erheben, übermitteln und speichern:- 1.
- Bilder des Fahrzeuges, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
- 2.
- den Standort des Fahrzeugs,
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs zur automatisierten Ermittlung von Fahrzeugen, die unzulässig an einem Ort oder in einer Weise halten oder parken, die unabhängig von einer Parkberechtigung regelwidrig ist, Videokontrolle einsetzen. Ergibt die Videokontrolle hinreichend sicher einen Verstoß nach Satz 1, so dürfen folgende Daten zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten automatisiert verarbeitet werden:- 1.
- Bilder des Fahrzeugs, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
- 2.
- der Standort des Fahrzeugs,
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
(4) Die zuständigen Behörden haben über die Abrufe der in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten Aufzeichnungen zu fertigen, welche die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die zuständigen Behörden haben über die Erhebung, Kombination und Löschung von Daten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 sowie nach Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 Aufzeichnungen zu fertigen, die das amtliche Kennzeichen oder im Fall von Absatz 3 Satz 3 den Hash-Wert des Kennzeichens, den Standort des Fahrzeugs und das Datum und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch technische und organisatorische Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach 30 Tagen zu löschen.(5) Eine verdeckte Durchführung der Videokontrolle nach den Absätzen 2 und 3 ist unzulässig. Sowohl die überwachten Gebiete als auch die Durchführung der Videokontrollen einschließlich der dazu eingesetzten Fahrzeuge sind als solche kenntlich zu machen.(6) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 gespeicherten Daten für andere Zwecke oder zur Profilbildung sowie die Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften sind unzulässig. Nach dieser Vorschrift gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden."
Artikel 2 Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „ist" die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:„(1a) Der Inhaber eines Führerscheins nach Absatz 1 Satz 3 kann diesen durch einen digitalen Führerschein nach § 2d nachweisen. Der digitale Führerschein berechtigt im Inland zum Nachweis des Führerscheins. Das Aushändigen eines Führerscheins wird beim digitalen Führerschein durch das Vorzeigen und Ermöglichen der Überprüfung der Daten ersetzt.(1b) Der Nachweis des Führerscheins durch einen digitalen Führerschein ist ausgeschlossen,
- 1.
- solange gegen den Inhaber des Führerscheins ein Fahrverbot wirksam ist,
- 2.
- wenn die Fahrerlaubnis des Inhabers des Führerscheins erloschen ist,
- 3.
- wenn dem Inhaber des Führerscheins die Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorläufig entzogen worden ist oder
- 4.
- wenn sich der Führerschein auf Grund behördlicher Maßnahmen nicht im Besitz seines Inhabers befindet und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt."
- c)
- In Absatz 16 Satz 4 wird nach der Angabe „auszuhändigen ist" die Angabe „; der Nachweis eines gültigen Führerscheins kann gemäß Absatz 1a auch durch einen digitalen Führerschein erfolgen" eingefügt.
- 2.
- Nach § 2c wird der folgende § 2d eingefügt:
„§ 2d Digitaler Führerschein(1) Der Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt den digitalen Führerschein, wenn- 1.
- der Antragsteller Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins ist, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist,
- 2.
- beim Antragsteller ein geeignetes mobiles Endgerät vorhanden ist und auf diesem ein Anwenderprogramm eingerichtet ist, das die Darstellung des digitalen Führerscheins ermöglicht, und
- 3.
- der Antragsteller Inhaber eines Ausweises oder eines mobilen Endgerätes ist, mit dem er einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes im Rahmen der Antragstellung führen kann.
(3) Die Form des Antrags auf Erstellung des digitalen Führerscheins und dessen technische Ausgestaltung werden in einem Standard des Kraftfahrt-Bundesamtes festgelegt, der die Weiternutzung des digitalen Führerscheins in einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gewährleistet. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den Standard auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und hierauf sowie auf Änderungen des Standards im Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt hinzuweisen.(4) Der digitale Führerschein enthält alle Daten eines deutschen Führerscheins, mit Ausnahme der Unterschrift.(5) Zur Generierung des digitalen Führerscheins verarbeitet das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 4 aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie Daten aus dem Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder den Nachweis dieser Berechtigung berühren. Das Lichtbild des Antragstellers darf zum Zweck der Erstellung des digitalen Führerscheins vom Kraftfahrt-Bundesamt auch- 1.
- aus den Pass- und Personalausweisregistern der Pass- und Ausweisbehörden oder
- 2.
- aus zentralen Lichtbildbeständen der Register nach Nummer 1, soweit diese nach Landesrecht vorgesehen sind,
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach den Absätzen 4 und 5 auch nach Erstellung des digitalen Führerscheins in diesem und in den Systemen des Anwenderprogramms verarbeiten, soweit dies für den Betrieb des Anwenderprogramms zum digitalen Führerschein erforderlich ist. Lässt sich aus den Daten schließen, dass ein Fall des § 2 Absatz 1b vorliegt, darf das Kraftfahrt-Bundesamt den digitalen Führerschein im Anwenderprogramm als ungültig darstellen." - 3.
- In § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und § 37 Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „oder Führerscheinen" durch die Angabe „, Führerscheinen oder digitalen Führerscheinen" ersetzt.
- 4.
- § 50 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert:
- 1.
- Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
- 2.
- nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und digitale Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.
- 5.
- In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder Führerscheinen" durch die Angabe „, Führerscheinen oder digitalen Führerscheinen" ersetzt.
- 6.
- Nach § 65 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Solange der Abruf des Lichtbildes nach § 2d Absatz 5 Satz 2 technisch noch nicht möglich ist, muss abweichend von § 2d Absatz 4 das Lichtbild noch nicht im digitalen Führerschein enthalten sein."
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „sowie die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung" durch die Angabe „, die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung sowie die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird gestrichen.
Artikel 4 Weitere Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des technischen Dienstleisters zur technischen Generierung digitaler Führerscheine,".
- 2.
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- die Bewertung der Qualitätssicherung bei der technischen Generierung des digitalen Führerscheins, um dessen vorgeschriebene und ordnungsgemäße technische Generierung zu gewährleisten,".
Artikel 5 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 66 Absatz 4 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
In § 66 Absatz 4 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
- „Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder nach § 36 Absatz 2n des Straßenverkehrsgesetzes an das Umweltbundesamt dürfen für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten bereitgehalten werden:".
Artikel 6 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 weggefallen". - 2.
- § 53 wird gestrichen.
- 3.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „selbsttätiges" durch die Angabe „automatisiertes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „selbsttätig" durch die Angabe „automatisiert" ersetzt.
- 4.
- In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „53," gestrichen.
- 5.
- § 62 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:„(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Übermittlung nach Absatz 1 nur zulassen, wenn die zum Empfang der Daten berechtigte Behörde für die Durchführung der Übermittlung eine Kennung verwendet. Die zum Empfang der Daten berechtigte Behörde hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur von den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat durch ein automatisiertes Verfahren zu gewährleisten, dass keine Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Es hat jede Anfrage, bei der die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde, zu protokollieren. Es hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Behörde jeder Anfrage, bei der die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde, nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 30b Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes automatisiert vorgenommen werden und die Übermittlung nach Absatz 1 bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird."
Artikel 7 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „ist" die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 2a" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:„(2a) Der Inhaber eines Führerscheins nach Absatz 2 Satz 1 kann diesen durch einen digitalen Führerschein nach § 2d des Straßenverkehrsgesetzes nachweisen. Der Nachweis mittels digitalen Führerscheins entbindet von der Pflicht nach Absatz 2 Satz 2. Der digitale Führerschein berechtigt im Inland zum Nachweis des Führerscheins. Im Fall des Nachweises durch einen digitalen Führerschein ist der Inhaber beim Führen eines Kraftfahrzeugs zum Mitführen des digitalen Führerscheins verpflichtet. Der Inhaber hat zuständigen Personen auf Verlangen den digitalen Führerschein vorzuzeigen und eine Überprüfung der Daten zu ermöglichen.(2b) Der Inhaber eines Führerscheins darf diesen nicht durch einen digitalen Führerschein nachweisen,
- 1.
- solange gegen ihn ein Fahrverbot wirksam ist,
- 2.
- wenn seine Fahrerlaubnis erloschen ist,
- 3.
- wenn ihm die Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorläufig entzogen worden ist oder
- 4.
- wenn sich der Führerschein auf Grund behördlicher Maßnahmen nicht im Besitz seines Inhabers befindet und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt."
- 2.
- In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682)" durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125)" ersetzt.
- 3.
- § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist nachzuweisen durch einen gültigen Führerschein, der während des Begleitens mitzuführen und für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Der Führerschein nach Satz 2 kann durch einen digitalen Führerschein nach § 4 Absatz 2a nachgewiesen werden." - c)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 4.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 50 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 10 wird nach der Angabe „Null," die Angabe „sowie Identifikationsmerkmale für den digitalen Führerschein," eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes das Lichtbild und die Unterschrift gespeichert werden."
- 5.
- Nach § 75 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:
- „4a.
- entgegen § 4 Absatz 2a Satz 4 einen digitalen Führerschein nicht mitführt,
- 4b.
- entgegen § 4 Absatz 2a Satz 5 einen digitalen Führerschein nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
- 4c.
- entgegen § 4 Absatz 2b den Führerschein durch einen digitalen Führerschein nachweist,".
- 6.
- In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II, Laufende Nummer 14, Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „auszuhändigen ist," durch die Angabe „auszuhändigen ist; der Führerschein kann durch einen digitalen Führerschein nachgewiesen werden," ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
Artikel 8 ändert mWv. 1. Juli 2026 AFGBV offen
Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen und deren Entwicklungsstufen für die" durch die Angabe „oder" ersetzt.
- 2.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen und deren Entwicklungsstufen für die" durch die Angabe „oder" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
- „2.
- dieser Verordnung mit Ausnahme von den §§ 15 und 16 und
- 3.
- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung."
Artikel 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 023 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist
- 2.
- Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) geändert worden ist
- 3.
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1), die durch die Durchführungsverordung (EU) 2026/481 vom 3. März 2026 (ABl. L, 2026/481, 4.3.2026) geändert worden ist
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