§ 13 - Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)

Artikel 15 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3144 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 911-7 Bundesfernstraßen
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§ 13 Übergangsregelung



Soweit die Gesellschaft privaten Rechts nach § 10 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung und den Bau von Bundesautobahnen wahrnimmt, erfolgt für die mit der Aufgabe betrauten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden ein Übergang im Sinne dieses Gesetzes.



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