§ 10 Absatz 3 des Börsengesetzes vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(3) Die
§§ 93,
97 und
105 Absatz 1,
§ 111 Absatz 5 in Verbindung mit
§ 105 Absatz 1 sowie
§ 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind."
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 2 FISG Änderung des Börsengesetzes ... Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 10 Absatz 1 wird ...