(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach
§ 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3)
1Die Präsentation nach
§ 10 Absatz 3 und das anschließende Fachgespräch nach
§ 10 Absatz 4 sind einzeln zu bewerten.
2Aus der Bewertung der Präsentation und der Bewertung des Fachgesprächs wird das arithmetische Mittel berechnet.