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§ 14 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
beiden schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
der zusammengefassten Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch,

3.
der Gesprächssimulation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2,

2.
die zusammengefasste Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach § 13 Absatz 3.

(3) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 Nummer 1 mit 50 Prozent,

2.
die Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach Absatz 2 Nummer 2 mit 35 Prozent sowie

3.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 15 Prozent.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und in Worten zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



 

Zitierungen von § 14 FremdSprKFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprKFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FremdSprKFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 16 FremdSprKFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei ...
Anlage 1 FremdSprKFPrV (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel