§ 13 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

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Zitierungen von § 13 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GKG Ausnahmen von der Abhängigmachung (vom 01.01.2021)
... §§ 12 und 13 gelten nicht, 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 11 SanInsFoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Verfahren nach dem ... nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,". 4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verfahren nach dem ...


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