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§ 13 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 13 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung



(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen oder in Laufwasserkraftwerken, die mittels Pumpbetrieb den Pegelunterschied regulieren, gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die Strommenge ausgestellt, die mit dem natürlichen Zufluss erzeugt wurde.

(2) 1Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet sich, indem die für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge abgezogen wird von der Strommenge, die die Anlage nach Absatz 1 einspeist. 2Dabei ist weder die Quelle des für den Pumpbetrieb aufgewendeten Stroms noch die räumliche Lage der Pumpe relevant.

(3) 1Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 einen Wirkungsgradfaktor für Pumpverluste an die Registerverwaltung zu übermitteln, um die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge nach den Absätzen 1 und 2 wegen Energieverlusten der Pumpe zu erhöhen; der Wirkungsgradfaktor ist durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge wird errechnet, indem dieser Wirkungsgradfaktor mit der für den Pumpbetrieb aufgewendeten Strommenge multipliziert wird.

(4) 1Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat unbeschadet des § 12 bei dem Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge nach den Absätzen 1 bis 3 anzugeben. 2Die Ausstellung erfolgt, nachdem die Strommenge nach Satz 1 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist.



 

Zitierungen von § 13 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.07.2021)
... der Strommenge nach Nummer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und 10. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die ...
§ 43 HkRNDV Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen (vom 01.07.2021)
... oder eine Umweltgutachterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4 , § 16 Absatz 2 und 5, § 22 Absatz 1, 1a und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Absatz 1 ...