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Unterabschnitt 1 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Abschnitt 2 Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen

Unterabschnitt 1 Ausstellung von Herkunftsnachweisen

§ 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen



(1) 1Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn

1.
eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 vorliegt,

2.
die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,

3.
die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,

4.
für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und noch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient, ausgestellt worden ist,

5.
(aufgehoben)

6.
für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,

7.
noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1 Satz 1 vergangen sind,

8.
bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die

a)
nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung ausschließlich Biomasse einsetzen darf oder

b)
nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen darf oder fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt,

ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht und für diese Strommenge unter Beachtung des § 42 Absatz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42 Absatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht als aus erneuerbaren Energien produzierte Strommengen,

9.
bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge nicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und

10.
durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wird.

2Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antragstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 vorliegt.

(1a) 1Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe, dass der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde. 2Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung die Erzeugung des Stroms in hocheffizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden Angaben bestätigt haben:

1.
die Nutzung der Wärme,

2.
den unteren Heizwert,

3.
die prozentuale Primärenergieeinsparung,

4.
die absolute Primärenergieeinsparung,

5.
die Gesamtprimärenergieeinsparung,

6.
die erzeugten CO2-Emissionen,

7.
die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,

8.
die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,

9.
den elektrischen Wirkungsgrad und

10.
den thermischen Wirkungsgrad.

3Die Registerverwaltung kann für die Nachweisführung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben treffen. 4Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommengen.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises kann vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden.

(3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde.

(4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen,

1.
für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,

2.
für die ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt worden ist,

3.
die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde oder

4.
hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.

(5) 1Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise für Strommengen aus einem Speicher, in den mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jeweilige Anlage anteilig aus. 2Die Berechnung der der Ausstellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt dabei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt gebildet wird aus

1.
der in das Netz eingespeisten Strommenge und

2.
dem Quotienten aus

a)
der in den Speicher aus der jeweiligen einspeisenden Anlage eingespeisten Strommenge und

b)
der Summe der Strommengen aller in den Speicher einspeisenden Anlagen.

3§ 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.




§ 13 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung



(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen oder in Laufwasserkraftwerken, die mittels Pumpbetrieb den Pegelunterschied regulieren, gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die Strommenge ausgestellt, die mit dem natürlichen Zufluss erzeugt wurde.

(2) 1Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet sich, indem die für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge abgezogen wird von der Strommenge, die die Anlage nach Absatz 1 einspeist. 2Dabei ist weder die Quelle des für den Pumpbetrieb aufgewendeten Stroms noch die räumliche Lage der Pumpe relevant.

(3) 1Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 einen Wirkungsgradfaktor für Pumpverluste an die Registerverwaltung zu übermitteln, um die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge nach den Absätzen 1 und 2 wegen Energieverlusten der Pumpe zu erhöhen; der Wirkungsgradfaktor ist durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge wird errechnet, indem dieser Wirkungsgradfaktor mit der für den Pumpbetrieb aufgewendeten Strommenge multipliziert wird.

(4) 1Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat unbeschadet des § 12 bei dem Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge nach den Absätzen 1 bis 3 anzugeben. 2Die Ausstellung erfolgt, nachdem die Strommenge nach Satz 1 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist.


§ 14 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken



(1) 1Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Grenzkraftwerken gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die dem Inland zugeordnete Strommenge ausgestellt, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. 2Die relevante Strommenge errechnet sich, indem die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge, die dem Ausland zugeordnet ist, abgezogen wird von der gesamten Strommenge, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. 3Die Zuordnung hat mittels völkerrechtlichen Vertrages oder mittels Konzession, die auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, zu erfolgen. 4Im Einzelfall kann durch die Registerverwaltung in Abstimmung mit der betroffenen ausländischen registerführenden Stelle eine von der Zuordnung nach Satz 3 abweichende Ausstellung erfolgen, um die doppelte Ausstellung von Herkunftsnachweisen für dieselbe Strommenge zu vermeiden. 5Die Abweichung nach Satz 4 gibt die Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bekannt.

(2) Der Betreiber eines Grenzkraftwerks hat bei dem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises die nach Absatz 1 Satz 1 relevante Strommenge aus erneuerbaren Energien anzugeben.

(3) 1Ist eine Zuordnung der Strommengen nach Absatz 1 Satz 3 nicht erfolgt, so werden Herkunftsnachweise für die aus erneuerbaren Energien produzierten Strommengen ausgestellt, die aus Generatoren stammen, die sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden und in das deutsche Stromnetz einspeisen. 2In diesem Fall muss der zuständige Netzbetreiber die maßgebliche Strommenge der Registerverwaltung übermitteln.


§ 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung



(1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ab, wenn

1.
dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt wurden,

2.
der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag und

3.
die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehörendes Konto übertragen wurden.

(2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnachweise ausgestellt worden sind, durch Strommengen ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind und für die der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag).


§ 16 Inhalte des Herkunftsnachweises



(1) 1Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,

1.
die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

2.
die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und

3.
die Bezeichnung der Anlage.

2Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

(2) 1Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten (Qualitätsmerkmale). 2Die Qualitätsmerkmale werden in den Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre Richtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. 3Die Bestätigung nach Satz 2 erfolgt

1.
bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnachweises oder

2.
bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen.

4Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.

(3) 1Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. 2Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. 3Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.




§ 17 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen



(1) 1Auf dem Herkunftsnachweis gibt die Registerverwaltung den Erzeugungszeitraum der Strommenge an, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt. 2Der Erzeugungszeitraum wird als Kalendermonat angegeben. 3Für die Angabe legt die Registerverwaltung den Kalendermonat zugrunde, in dem das Ende der Stromerzeugung liegt.

(2) 1Für Anlagen mit technischen Einrichtungen, mit denen der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist zugrunde zu legen als

1.
der Beginn der Erzeugung der Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 der erste Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung dieser Strommenge abgeschlossen wurde, und

2.
das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desselben Kalendermonats.

2Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde.

(3) 1Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst werden, ist

1.
der Beginn der Stromerzeugung der erste Tag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten und

2.
das Ende der Stromerzeugung der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten.

2Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der Tag der Ablesung, vor dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde.

(4) Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises werden nur Strommengen berücksichtigt, bei denen der Beginn und das Ende ihrer Erzeugung nicht wesentlich weiter als zwölf Monate auseinanderliegen.