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§ 13 - Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)

Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 13 Prüfung durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit



Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Registermodernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenverarbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal alle zwei Jahre prüfen.

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Zitierungen von § 13 IDNrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 IDNrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IDNrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230