§ 6 Absatz 3 des Identifikationsnummerngesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- Sofern ein Datenabrufersuchen nach Nummer 1 nicht veranlasst werden kann, weil Wohnort und Postleitzahl nicht vorliegen, kann ein Datenabrufersuchen durchgeführt werden, wenn das Datenabrufersuchen mindestens den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum enthält."
- 2.
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.