Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 13 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)

V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-161 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung"



(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,

2.
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,

3.
Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie

4.
Bekanntmachungen zu veranlassen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Grundbuch,

2.
öffentliche Register,

3.
Insolvenzrecht,

4.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,

5.
Familiensachen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.

(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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