Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank (BankDVDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199; Geltung ab 01.10.2025

Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2025 MBankDVDV offen

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen."

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „behinderten Menschen" durch die Angabe „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „30. Juli 2014" durch die Angabe „31. Juli 2018" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern und diesen gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Mitglieder der Auswahlkommissionen werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss Beamtin oder Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter der Deutschen Bundesbank sein. Die weiteren Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für eine Laufbahn des Bankdienstes verfügen. Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein."

c)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern."

5.
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:

§ 9 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen und

2.
einem Aufsatz.

Der Test nach Satz 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest."

6.
§ 10 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt."

7.
§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen."

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen:

1.
Anwärterinnen und Anwärter, es sei denn, dass ein Prüfling dem widerspricht,

2.
Personen, die sich auf eine Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer vorbereiten."

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Mitglieder der Prüfungskommission" durch die Angabe „Kommissionsmitglieder und die nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 zugelassenen weiteren Personen" ersetzt.

9.
§ 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. Die Prüfungsakte wird zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht."



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