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§ 13 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)

V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202 (Nr. 7)
Geltung ab 19.03.2019; FNA: 2030-8-4-2 Beamte

§ 13 Prüfungsamt



1Die Universität der Bundeswehr München richtet ein Prüfungsamt ein. 2Dieses ist zuständig für

1.
die Führung der Studien- und Prüfungsakten,

2.
die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,

3.
die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und

4.
die Durchführung von Widerspruchsverfahren.