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§ 14 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)

V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202 (Nr. 7)
Geltung ab 19.03.2019; FNA: 2030-8-4-2 Beamte

§ 14 Zeitpunkt, Dauer und Ziel



(1) 1An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies" schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. 2Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. 3Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.

(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.