Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)

V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 19.03.2019; FNA: 2030-8-4-2 Beamte
|

§ 14 Zeitpunkt, Dauer und Ziel



(1) 1An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies" schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. 2Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. 3Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.

(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.





 

Frühere Fassungen von § 14 MISSAufstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2026Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.