(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.
(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.
(3) Die Ausbildung besteht aus
- 1.
- theoretischem Unterricht,
- 2.
- praktischem Unterricht und
- 3.
- einer praktischen Ausbildung.
(4) 1Die Ausbildung umfasst mindestens 4.600 Stunden. 2Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung:
- 1.
- für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder zum „Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung;
- 2.
- für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie" oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung;
- 3.
- für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik" oder zum „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik" 2.400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.200 Stunden praktische Ausbildung;
- 4.
- für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin" oder zum „Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung.
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359