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Abschnitt 3 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 3 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis

Abschnitt 3 Ausbildung

§ 13 Dauer und Struktur der Ausbildung



(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.

(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.

(3) Die Ausbildung besteht aus

1.
theoretischem Unterricht,

2.
praktischem Unterricht und

3.
einer praktischen Ausbildung.

(4) 1Die Ausbildung umfasst mindestens 4.600 Stunden. 2Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung:

1.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder zum „Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung;

2.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie" oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung;

3.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik" oder zum „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik" 2.400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.200 Stunden praktische Ausbildung;

4.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin" oder zum „Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung.


§ 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung



Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer

1.
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:

a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder

b)
einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und

4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.


§ 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder

2.
erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung

im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.

(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.

(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.


§ 16 Anrechnung von Fehlzeiten



(1) 1Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,

2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen

a)
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie

b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und

3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.

2Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.

(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn

1.
eine besondere Härte vorliegt und

2.
das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.


§ 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer



(1) Die auszubildende Person kann bei der zuständigen Behörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer beantragen.

(2) Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn

1.
die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen und

2.
eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfangs nicht möglich ist.

(3) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so ist die Ausbildungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern.


§ 18 Mindestanforderungen an Schulen



(1) Der theoretische und praktische Unterricht findet an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt.

(2) Die Schulen müssen folgende Mindestanforderungen nachweisen:

1.
die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau;

2.
hauptberufliche Lehrkräfte, die fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert sind und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen;

3.
ein Verhältnis von mindestens einer hauptberuflichen Lehrkraft für den theoretischen und praktischen Unterricht zu 20 Ausbildungsplätzen;

4.
das Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehrmittel und Lernmittel.

(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen.


§ 19 Praktische Ausbildung



(1) 1Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in geeigneten

1.
Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, und

2.
ambulanten Einrichtungen.

2Die Ausbildung in der veterinärmedizinischen Technologie kann darüber hinaus in hierfür geeigneten Einrichtungen stattfinden.

(2) 1Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder bis zum 31. Dezember 2030 in dem jeweiligen Beruf einen geringeren Umfang für eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person vorsehen, jedoch nicht unter 10 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl.

(3) Die Geeignetheit von Krankenhäusern und Einrichtungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.

(4) Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige Behörde einem Krankenhaus oder einer Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen.


§ 20 Praxisanleitung



Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.


§ 21 Träger der praktischen Ausbildung



(1) 1Eine nach § 19 geeignete Einrichtung ist der Träger der praktischen Ausbildung. 2Der Träger der praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

1.
mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,

2.
einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung zu erstellen,

3.
soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu schließen und

4.
die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.

(3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22 Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung die Schule

1.
zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen und

2.
mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 benannten Aufgaben beauftragen.


§ 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule



Die Schule

1.
wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,

2.
trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,

3.
erstellt ein schulinternes Curriculum,

4.
prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und

5.
unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.


§ 23 Praxisbegleitung



(1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung fachlich und pädagogisch durch eine praxisbegleitende Person.

(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Praxisbegleitung.


§ 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan



(1) Das schulinterne Curriculum nach § 22 Nummer 3 wird für den theoretischen und praktischen Unterricht erstellt.

(2) In dem Ausbildungsplan nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 ist die praktische Ausbildung zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das allgemeine und das jeweilige berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht werden können.

(3) Die Vorgaben dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 sind bei Erstellung des schulinternen Curriculums und des Ausbildungsplans einzuhalten.

(4) Die Schule und der Träger der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.

(5) Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen erlassen.


§ 25 Staatliche Prüfung



(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.