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§ 13 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 13 Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.
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Zitierungen von § 13 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 23.12.2025)
... § 18, 10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13 , 11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 17 EnWRÄndG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... 18, 10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13 , 11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ ...
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