Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |

§ 13 Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung



Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 13 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 23.12.2025)
... § 18, 10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13 , 11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 17 EnWRÄndG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... 18, 10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13 , 11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ ...