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§ 13 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 13 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15 und in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 genannten Anforderungen.
(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine Kennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbringen, dass sie
- 1.
- aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder
- 2.
- das Pi-Kennzeichen verdeckt.
Zitierungen von § 13 ODV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ODV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ODV Neubewertung der Konformität (vom 01.01.2013)
... P 200 ADR/RID unmittelbar nach Abschluss der Neubewertung die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU anzubringen, wenn im ... Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn im ...
§ 29 ODV Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung (vom 11.07.2026)
... einer fortlaufenden Konformitätsbewertung. (4) Abweichend von § 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 1 16. GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung. (4) Abweichend von § 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen ...
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