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Artikel 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (16. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2026 ODV § 2, § 27, § 28, § 29, § 31, § 30, § 27 (neu), § 28 (neu), § 29 (neu), § 30 (neu)

Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 7 Notfallverfahren

§ 27 Anwendung der Notfallverfahren

§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten

§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung

§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:

„11.
„krisenrelevante Waren" krisenrelevante Waren gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;

12.
„Notfallmodus für den Binnenmarkt" Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747;".

b)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 13 und 14.

3.
Nach § 26 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:

„Abschnitt 7 Notfallverfahren

§ 27 Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn

1.
in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und

2.
in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4.

§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten

(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde.

(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.

§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung

(1) Ist ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch dann genehmigen, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung festgelegt sind, nach den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren durch den Antragsteller nachgewiesen wurde.

(2) Der Antragsteller hat für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1

1.
eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung erfüllt, und

2.
alle von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und auf Verlangen Nachweise über die Durchführung beizubringen.

(3) Die zuständige Behörde hat in jeder nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat Folgendes zu enthalten:

1.
eine Beschreibung der durchgeführten Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß dieser Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde;

2.
ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde;

3.
Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät zu ergreifen sind.

Die zuständige Behörde kann in der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 weitere Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung.

(4) Abweichend von § 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde. § 14 ist nicht anzuwenden.

(5) Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede gemäß Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU hat die zuständige Behörde auf Verlangen der Europäischen Kommission zu der technischen Bewertung, die der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen.

(6) Vor Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts, für das die Europäische Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt hat, haben der Hersteller und der Einführer einen Hinweis anzubringen, dass es als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird. Der Hinweis muss klar, verständlich und leserlich sein. Der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises müssen den in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU getroffenen Festlegungen entsprechen.

(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU erlassen wurde, kann die zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen. Für die Anerkennung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Verkehr notwendig. Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede Anerkennung nach Satz 1 an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln.

(8) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 7 ist

1.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.2 ADR/RID und Kapitel 6.8 ADR und

2.
das Eisenbahn-Bundesamt für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.8 RID.

(9) § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, § 22a Absatz 1 bis 3 und 5, § 23 sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 sind entsprechend auf ortsbewegliche Druckgeräte anzuwenden, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, einer Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 oder eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht worden sind.

§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.

(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen."

4.
Nach § 30 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten".

5.
Der bisherige § 27 wird zu § 31 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 Buchstabe f wird die Angabe „unterrichtet oder" durch die Angabe „unterrichtet," ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird die Angabe „anbringt." durch die Angabe „anbringt oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
als Hersteller oder Einführer entgegen § 29

a)
Absatz 4 Satz 1 eine Pi-Kennzeichnung anbringt oder

b)
Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt."

6.
Der bisherige § 28 wird gestrichen.

7.
Nach § 31 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen".

8.
Der bisherige § 29 wird zu § 32.

9.
Der bisherige § 31 wird zu § 33.



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 16. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 16. GGRVÄndV 1)
... nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes: --- 1) - Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des ...