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§ 13 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 13 Entscheidung über die Zulassung



(1) 1Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. 3Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.

(2) Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben:

1.
die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie

2.
die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.

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