§ 13 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 13 Vornoten


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung fest. 2Grundlage der Festsetzung sind die Zeugnisse nach § 6 Absatz 1.

(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt.

(3) 1Die Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung und die Vornote für den mündlichen Teil der Prüfung werden aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note für die im Unterricht erbrachten Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 gebildet. 2Die Vornote für den praktischen Teil der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 gebildet.

(4) Die Vornoten werden den Auszubildenden spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.

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Zitierungen von § 13 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PflAPrV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 16.12.2023)
... aus der Prüfungsnote und der Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 und 2 . Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. ...
§ 15 PflAPrV Mündlicher Teil der Prüfung (vom 16.12.2023)
... aus der Prüfungsnote und der Vornote für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 und 2 . Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. ...
§ 16 PflAPrV Praktischer Teil der Prüfung (vom 16.12.2023)
... aus der Prüfungsnote und der Vornote für den praktischen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 und 2 . Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. ...


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