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Artikel 9 - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 PflAPrV § 33, § 37, § 42, Anlage 5, Anlage 14
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Prüfung der Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes durch hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen zwei ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer angehören; die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die studierenden Personen in den Kompetenzen für die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind." - 2.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „der eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.
- cc)
- In Satz 6 wird die Angabe „zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben" ersetzt.
- 3.
- In § 42 Satz 2 wird die Angabe „erweiterten heilkundlichen Kompetenzen" durch die Angabe „Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben" ersetzt.
- 4.
- Anlage 5 Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird die Angabe „erweiterter heilkundlicher Verantwortung" durch die Angabe „Verantwortung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes" ersetzt.
- bb)
- In dem ersten Spiegelstrich wird die Angabe „Ausübung erweiterter heilkundlicher Aufgaben" durch die Angabe „eigenverantwortliche Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.
- cc)
- In dem zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben" durch die Angabe „eigenverantwortliche Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.
- dd)
- In dem dritten Spiegelstrich wird die Angabe „den erweiterten heilkundlichen Kompetenzen" durch die Angabe „der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.
- ee)
- In dem vierten Spiegelstrich wird die Angabe „übernehmen eine erweiterte Verantwortung für die Einbettung heilkundlicher Tätigkeiten in den Pflege- und Therapieprozess" durch die Angabe „übernehmen die Verantwortung für die Einbettung der eigenverantwortlich wahrgenommenen heilkundlichen Aufgaben in den Pflege- und Therapieprozess" ersetzt.
- ff)
- In dem sechsten Spiegelstrich wird die Angabe „die selbständig ausgeführten übertragenen erweiterten heilkundlichen Aufgaben" durch die Angabe „die eigenverantwortlich wahrgenommenen heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.
- b)
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird die Angabe „Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse" durch die Angabe „Verantwortung für heilkundliche Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen von Pflege- und Therapieprozessen" ersetzt.
- bb)
- In dem neunten Spiegelstrich wird die Angabe „selbständige Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben" durch die Angabe „eigenverantwortliche Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.
- c)
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird die Angabe „Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse" durch die Angabe „Verantwortung für heilkundliche Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen von Pflege- und Therapieprozessen" ersetzt.
- bb)
- In dem sechsten Spiegelstrich wird die Angabe „erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.
- d)
- In der Überschrift des Abschnitts IV wird die Angabe „Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse" durch die Angabe „Verantwortung für heilkundliche Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen von Pflege- und Therapieprozessen" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 14 wird die Angabe „über die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes" durch die Angabe „über die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen" und die Angabe „zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 PflegeBefEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflegeBefEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Anlage 14 PflAPrV (zu § 42 Satz 2) Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (vom 01.01.2026)
... (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 36)] In der Grafik nicht konsolidierbar: Artikel 9 Nummer 5 G. v. 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371 ): 5. In Anlage 14 wird die Angabe „über die erweiterten heilkundlichen ...
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