Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 PflAPrV § 33, § 37, § 42, Anlage 5, Anlage 14

Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Prüfung der Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes durch hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen zwei ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer angehören; die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die studierenden Personen in den Kompetenzen für die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind."

2.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „der eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

cc)
In Satz 6 wird die Angabe „zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

b)
In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben" ersetzt.

3.
In § 42 Satz 2 wird die Angabe „erweiterten heilkundlichen Kompetenzen" durch die Angabe „Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben" ersetzt.

4.
Anlage 5 Teil B wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „erweiterter heilkundlicher Verantwortung" durch die Angabe „Verantwortung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes" ersetzt.

bb)
In dem ersten Spiegelstrich wird die Angabe „Ausübung erweiterter heilkundlicher Aufgaben" durch die Angabe „eigenverantwortliche Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

cc)
In dem zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben" durch die Angabe „eigenverantwortliche Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

dd)
In dem dritten Spiegelstrich wird die Angabe „den erweiterten heilkundlichen Kompetenzen" durch die Angabe „der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

ee)
In dem vierten Spiegelstrich wird die Angabe „übernehmen eine erweiterte Verantwortung für die Einbettung heilkundlicher Tätigkeiten in den Pflege- und Therapieprozess" durch die Angabe „übernehmen die Verantwortung für die Einbettung der eigenverantwortlich wahrgenommenen heilkundlichen Aufgaben in den Pflege- und Therapieprozess" ersetzt.

ff)
In dem sechsten Spiegelstrich wird die Angabe „die selbständig ausgeführten übertragenen erweiterten heilkundlichen Aufgaben" durch die Angabe „die eigenverantwortlich wahrgenommenen heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse" durch die Angabe „Verantwortung für heilkundliche Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen von Pflege- und Therapieprozessen" ersetzt.

bb)
In dem neunten Spiegelstrich wird die Angabe „selbständige Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben" durch die Angabe „eigenverantwortliche Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

c)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse" durch die Angabe „Verantwortung für heilkundliche Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen von Pflege- und Therapieprozessen" ersetzt.

bb)
In dem sechsten Spiegelstrich wird die Angabe „erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „der heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

d)
In der Überschrift des Abschnitts IV wird die Angabe „Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse" durch die Angabe „Verantwortung für heilkundliche Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen von Pflege- und Therapieprozessen" ersetzt.

5.
In Anlage 14 wird die Angabe „über die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes" durch die Angabe „über die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen" und die Angabe „zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 PflegeBefEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeBefEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Anlage 14 PflAPrV (zu § 42 Satz 2) Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (vom 01.01.2026)
... (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 36)] In der Grafik nicht konsolidierbar: Artikel 9 Nummer 5 G. v. 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371 ): 5. In Anlage 14 wird die Angabe „über die erweiterten heilkundlichen ...