(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- 1.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,
- 2.
- der Schulleiterin, dem Schulleiter oder einem für die Pflegefachassistenzausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,
- 3.
- mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen
- a)
- mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen oder schulische Fachprüfer sein müssen und
- b)
- mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
2Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Pflegeschule unterrichtet.
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der Qualifikation nach
§ 6 Absatz 1 und 2 tätig ist.
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.
(5) 1Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Pflegeschule vor.