Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 13 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses


§ 13 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:

1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,

2.
der Schulleiterin, dem Schulleiter oder einem für die Pflegefachassistenzausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,

3.
mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen

a)
mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen oder schulische Fachprüfer sein müssen und

b)
mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.

2Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.

(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Pflegeschule unterrichtet.

(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der Qualifikation nach § 6 Absatz 1 und 2 tätig ist.

(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.

(5) 1Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Pflegeschule vor.

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Zitierungen von § 13 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 PflFAssAPrV Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
... wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder schulischen Fachprüfern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 benotet. (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und ... schulischen Fachprüfern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 benotet. (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem ...
§ 34 PflFAssAPrV Durchführung des mündlichen Teils
... wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder schulischen Fachprüfern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 abgenommen. (4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende ... schulischen Fachprüfern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 abgenommen. (4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit ...
§ 39 PflFAssAPrV Durchführung des praktischen Teils
... denen eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 und eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer ... praktischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 und eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer gemäß ... 3 und eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 ist. (5) Für den Vorbereitungsteil nach § 38 ... schulischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 ist. (5) Für den Vorbereitungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist ...
§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 12 und 13 ) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 12 und 13 ) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben ...
§ 69 PflFAssAPrV Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
... der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 abgenommen, von denen mindestens eine Person schulische Fachprüferin ... oder Fachprüfern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 abgenommen, von denen mindestens eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer ...
§ 74 PflFAssAPrV Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
... denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer ... schulischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ... die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 ist. (2) Während des praktischen Teils der ... praktischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 ist. (2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden ...


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