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§ 13 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 13 Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung



(1) 1Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung dient dem Erwerb grundlegender Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich. 2Die studierenden Personen sind zu befähigen, Studien zur systematischen und kontrollierten Erfassung menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten in der Grundlagen- und der Anwendungsforschung der Psychologie, Psychotherapie und ihren Bezugswissenschaften wissenschaftlich fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten, schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

(2) Für das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung sind mindestens 6 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Forschungseinrichtungen, die mit der Hochschule kooperieren, statt.

(4) 1Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung wird unter qualifizierter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(5) Während des forschungsorientierten Praktikums I - Grundlagen der Forschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.

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Zitierungen von § 13 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychThApprO Inhalte des Studiums
... Kenntnisse und Kompetenzen (Inhalte) zu vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind. (2) Die hochschulische Lehre im ...
§ 4 PsychThApprO Modulhandbücher
... Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden. (3) In der Studien- und ...
§ 12 PsychThApprO Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
...  1. ein forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung nach § 13 , 2. ein Orientierungspraktikum nach § 14 und 3. eine ...