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Unterabschnitt 3 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 1 Studium

Unterabschnitt 3 Berufspraktische Einsätze

§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang



(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

1.
ein forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung nach § 13,

2.
ein Orientierungspraktikum nach § 14 und

3.
eine berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.


§ 13 Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung



(1) 1Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung dient dem Erwerb grundlegender Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich. 2Die studierenden Personen sind zu befähigen, Studien zur systematischen und kontrollierten Erfassung menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten in der Grundlagen- und der Anwendungsforschung der Psychologie, Psychotherapie und ihren Bezugswissenschaften wissenschaftlich fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten, schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

(2) Für das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung sind mindestens 6 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Forschungseinrichtungen, die mit der Hochschule kooperieren, statt.

(4) 1Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung wird unter qualifizierter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(5) Während des forschungsorientierten Praktikums I - Grundlagen der Forschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.


§ 14 Orientierungspraktikum



(1) 1Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung. 2Den studierenden Personen sind erste Einblicke in die berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Patientenversorgung zu gewähren. 3Darüber hinaus sind ihnen die grundlegenden Strukturen der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie strukturelle Maßnahmen zur Patientensicherheit zu zeigen.

(2) Für das Orientierungspraktikum sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden.

(4) Das Orientierungspraktikum wird im Block oder studienbegleitend durchgeführt.

(5) Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der studierenden Person von den Hochschulen auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie den in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen inhaltlich entsprechen.




§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie



(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.

(2) Den studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.

(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,

1.
die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten sowie

2.
grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.

(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie sind mindestens 8 ECTS-Punkte zu vergeben.

(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:

1.
in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung,

2.
in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilitation, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

3.
in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder

4.
in sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung.

(6) 1Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter Anleitung durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie darf von einer studierenden Person erst abgeleistet werden, wenn die studierende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat.


§ 16 Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang



(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

1.
ein forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung nach § 17 und

2.
die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.


§ 17 Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung



(1) 1Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung dient dem Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen in der Erforschung von psychischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Krankheiten und von deren psychotherapeutischer Behandlung. 2Die studierenden Personen sind zu befähigen,

1.
wesentliche Qualitätskriterien wissenschaftlicher Studien im psychotherapeutischen Kontext bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Darstellung von wissenschaftlichen Studien zu benennen und bei einer eigenen Studiengestaltung umzusetzen sowie

2.
bei der Gestaltung von eigenen wissenschaftlichen Studien Maßnahmen zu berücksichtigen, die dem Erwerb von psychotherapeutischen Kompetenzen bei teilnehmenden Studientherapeutinnen und Studientherapeuten dienen und zur Qualitätssicherung des Therapeutenverhaltens in Therapiestudien beitragen.

3Diese Befähigung sollen die studierenden Personen auch durch selbständiges Beobachten menschlichen Erlebens und Verhaltens und der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten erwerben. 4Den studierenden Personen ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Forschungsergebnissen in der patientenindividuellen Versorgung und für die Versorgungsinnovation zu vermitteln.

(2) Für das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Hochschulambulanzen statt.

(4) 1Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung wird unter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(5) Während des forschungsorientierten Praktikums II - Psychotherapieforschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.


§ 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie



(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie dient der Vertiefung der praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung.

(2) 1Die studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie zu befähigen, die Inhalte, die sie in der hochschulischen Lehre während der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie erworben haben, in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten umzusetzen. 2Hierzu sind sie unter Anwendung der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden an der Diagnostik und der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu beteiligen, indem sie

1.
aufbauend auf wissenschaftlich fundierten Kenntnissen zu psychischen Funktionen, Störungen und diagnostischen Grundlagen mittels wissenschaftlich geprüfter Methoden Anamnesen und psychodiagnostische Untersuchungen bei mindestens zehn Patientinnen und Patienten verschiedener Alters- und Patientengruppen aus mindestens vier verschiedenen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen Schwere- und Beeinträchtigungsgraden durchführen, die mindestens die folgenden Leistungen umfassen:

a)
vier Erstgespräche,

b)
vier Anamnesen, die von den studierenden Personen schriftlich zu protokollieren sind und per Video aufgezeichnet werden können,

c)
vier wissenschaftlich fundierte psychodiagnostische Untersuchungen,

d)
vier Indikationsstellungen oder Risiko- und Prognoseeinschätzungen einschließlich Suizidalitätsabklärung und

e)
vier Patientenaufklärungen über diagnostische und klassifikatorische Befunde,

2.
an mindestens einer psychotherapeutischen ambulanten Patientenbehandlung im Umfang von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Behandlungsstunden teilnehmen, die unter Verknüpfung von klinisch-praktischen Aspekten mit ihren jeweiligen wissenschaftlichen Grundlagen durchgeführt wird und zu der begleitend diagnostische und therapeutische Handlungen eingeübt werden,

3.
an mindestens zwei weiteren einzelpsychotherapeutischen Patientenbehandlungen, bei denen eine Patientin oder ein Patient entweder ein Kind oder eine Jugendliche oder ein Jugendlicher sein soll, mit unterschiedlicher Indikationsstellung im Umfang von insgesamt mindestens zwölf Behandlungsstunden teilnehmen und dabei die Diagnostik, die Anamnese und die Therapieplanung übernehmen sowie die Zwischen- und Abschlussevaluierung durchführen,

4.
mindestens drei verschiedene psychotherapeutische Basismaßnahmen wie Entspannungsverfahren, Psychoedukation oder Informationsgespräche mit Angehörigen selbständig, aber unter Anleitung durchführen,

5.
Gespräche mit bedeutsamen Bezugspersonen bei mindestens vier Patientenbehandlungen führen und dokumentieren,

6.
mindestens zwölf gruppenpsychotherapeutische Sitzungen begleiten,

7.
selbständig und eigenverantwortlich mindestens ein ausführliches psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten erstellen, das ausschließlich Ausbildungszwecken dienen darf, und

8.
an einrichtungsinternen Fortbildungen teilnehmen.

(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 20 ECTS-Punkte zu vergeben.

(4) Von dem entsprechenden Arbeitsaufwand von 600 Stunden entfallen:

1.
450 Stunden Präsenzzeit in Form von mindestens sechswöchigen studienbegleitenden Übungspraktika auf die stationäre oder teilstationäre Versorgung und

2.
150 Stunden auf die ambulante Versorgung mit Präsenzzeit während laufender Therapien sowie während diagnostisch-gutachterlicher Datenerhebungen.

(5) 1Die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie findet in Hochschulambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt statt. 2Die Anleitung der Studierenden nach Absatz 2 erfolgt durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung oder durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit entsprechender Fachkunde.