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§ 13 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 13 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.

(2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.



 

Zitierungen von § 13 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SEG Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
... von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zugrunde zu legen. (2) § 13 gilt entsprechend. (3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem ...
§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
... Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend. (2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn ...
§ 44 SEG Ausgleichszahlung an Waisen
... Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend. (2) Waisen, die durch das Versterben des anderen ... Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt entsprechend. (3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat gezahlt, in dem die ...
§ 45 SEG Ausgleichszahlung an Eltern
... lebendes Elternteil 250 Euro, 2. für beide Elternteile je 150 Euro. (3) § 13 gilt ...
§ 83 SEG Geldleistungen
...  (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13  ...
§ 87 SEG Anrechnungsvorschrift
... Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich der seitdem vollzogenen Anpassungen nach § 13 nicht ...