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Artikel 13 - Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (SofZuG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 UVG § 1, § 11

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 23a, 24" durch die Angabe „§ 23a" ersetzt.

2.
Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen."



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 SofZuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SofZuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Unterhaltsvorschussgesetz
neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 11 UVG Übergangsvorschrift (vom 01.06.2022)
... 2019 beginnen. § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760 ) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 ...