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Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (SofZuG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 SGB II § 72, § 73, § 74

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 72 bis 74 wie folgt gefasst:

§ 72 Sofortzuschlag

§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

§ 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung".

2.
Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:

§ 72 Sofortzuschlag

(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

1.
nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder

2.
nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).

Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.

(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.

§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro."

3.
§ 74 wird wie folgt gefasst:

§ 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung

(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen daher eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.

(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu."


Artikel 1a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 SGB III § 421d

Dem § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 73 des Zweiten Buches. Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten für die Einmalzahlung."


Artikel 1b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 SGB V § 417

§ 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 417 Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung

(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten,

1.
die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde und

2.
die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hilfebedürftig sind.

(2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.

(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist."


Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 SGB IX § 150a (neu), mWv. 1. Oktober 2022 § 68

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 150 folgende Angabe eingefügt:

§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung".

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2022

2.
In § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:

§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung

§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten."


Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 SGB XII § 144, § 145, § 146 (neu)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:

§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022".

b)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

§ 145 Sofortzuschlag

§ 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung".

2.
§ 144 wird wie folgt gefasst:

§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1."

3.
Folgender § 145 wird angefügt:

§ 145 Sofortzuschlag

(1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie

1.
einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder

2.
einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.

Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.

(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.

(4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden."

4.
Folgender § 146 wird angefügt:

§ 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung

(1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.

(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu."


Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 AsylbLG § 1, § 3, § 16, § 17 (neu), § 18 (neu), § 19 (neu), mWv. 31. Mai 2022 § 1

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.05.2022

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „oder § 24" gestrichen.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „, oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder

b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,

und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist."

2.
§ 3 Absatz 6 wird aufgehoben.

3.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Sofortzuschlag

Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht."

4.
Folgender § 17 wird angefügt:

§ 17 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

Erwachsene Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Leistungen haben, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, sofern sie nicht § 3a Absatz 1 Nummer 3a zuzuordnen sind."

5.
Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:

§ 18 Übergangsregelung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder entsprechender Fiktionsbescheinigung

(1) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

1.
sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach diesem Gesetz bezogen,

2.
ihnen wurde nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt und

3.
bei ihnen wurde entweder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3 des AZR-Gesetzes gespeichert.

Der Leistungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 74 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der zuständige Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach § 146 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung gegenüber der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzeigt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz gemäß Absatz 1 sind gegenüber den Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachrangig.

(3) Leistungen nach den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes, die für Zeiten erbracht wurden, für die ein Erstattungsanspruch nach § 74 Absatz 5 des Zweiten Buches oder nach § 146 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, werden den Leistungsträgern vom Bund erstattet; insoweit findet § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Das Erstattungsverfahren wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt.

§ 19 Einmalzahlung für Kinder

Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für den Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Ausgenommen von der Einmalzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte, für die in einem der Monate von Januar bis Oktober 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht."


Artikel 4a Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 4a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 AufenthG § 12a, § 24, § 49, § 81, § 91a

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 22, § 23 oder § 25 Absatz 3" durch die Wörter „§§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3" ersetzt und werden nach dem Wort „zugewiesen" die Wörter „oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht" die Wörter „oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann" eingefügt.

b)
In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „§§ 22, 23" durch die Angabe „§§ 22, 23, 24 Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anerkennung oder Aufnahme" durch die Wörter „Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „hinreichender" durch das Wort „ausreichender" und die Angabe „A2" durch die Angabe „B1" ersetzt.

e)
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „Lebensunterhalt" das Wort „überwiegend" eingefügt und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder".

cc)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

2.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wurde, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1."

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

3.
Nach § 49 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden."

4.
Dem § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist."

5.
Dem § 91a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen."


Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 BKGG § 1, § 6a, § 20, § 22

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 23a, 24" durch die Angabe „§ 23a" ersetzt.

2.
Dem § 6a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro."

3.
Nach § 20 Absatz 13 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen."

4.
§ 22 wird aufgehoben.


Artikel 5a Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 5a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 AZRG § 3, § 6

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Absatz 3d folgender Absatz 3e eingefügt:

„(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert."

2.
§ 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „3c" durch die Angabe „3c, 3e" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 3 Nummer 1 und 2," die Angabe „Absatz 3e," eingefügt.

c)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „2 und 4 bis 9," die Angabe „Absatz 3e," eingefügt.


Artikel 5b Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 5b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 AZRG-DV Anlage

In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467, 4114) geändert worden ist, werden in Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 5a Spalte A die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a" ersetzt.


Artikel 5c Weitere Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 5c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 AZRG § 6

§ 6 Absatz 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".

2.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e,".


Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 BVG § 88d, § 88f (neu)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 88d wird wie folgt gefasst:

§ 88d

Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro."

2.
Nach § 88e wird folgender § 88f eingefügt:

§ 88f

(1) Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Minderjährige

1.
Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder

2.
die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach § 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge berücksichtigt wird.

Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht.

(3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden."


Artikel 7 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 BGG § 12e, § 12l

Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in Buchstabe b jeweils die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Juli 2023" ersetzt.

2.
In § 12l Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Juli 2023" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 BAföG § 61 (neu), §§ 61 und 62

§ 61 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung

(1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder

2.
die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen ausgestellt worden ist

a)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder

b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.


(3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."


Artikel 9 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 FAG § 1

In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird die das Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe „minus 9.706.407.683 Euro" durch die Angabe „minus 11.706.407.683 Euro" und die das Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe „7.306.407.683 Euro" durch die Angabe „9.306.407.683 Euro" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 FVG § 5b

In § 5b Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, werden die Wörter „des fachlich zuständigen Bundesministeriums" durch die Wörter „der fachlich zuständigen Bundesbehörde" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 EStG § 52, § 62

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 52 Absatz 49a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen."

2.
In § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 23a, 24" durch die Angabe „§ 23a" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 BEEG § 1, § 28

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 23a, 24" durch die Angabe „§ 23a" ersetzt.

2.
Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen."


Artikel 13 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 UVG § 1, § 11

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 23a, 24" durch die Angabe „§ 23a" ersetzt.

2.
Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen."


Artikel 14 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Juni 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 31. Mai 2022 in Kraft.

(4) Artikel 5c tritt am 1. November 2022 in Kraft.

(5) Die Artikel 7 und 10 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2022.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

B. Stark-Watzinger