§ 13 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. 2Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. 3In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). 4Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

(2) 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt

1.
für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,

2.
soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

2Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.

(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden

1.
beim Ein- oder Aussteigen sowie

2.
zum Be- oder Entladen.

(5) 1Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. 2Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 20. April 2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047 m.W.v. 28. April 2020

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Frühere Fassungen von § 13 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814

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Zitierungen von § 13 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 24.12.2020)
... nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten ( § 13 Absatz 1 ); 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) ... (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken ( § 13 Absatz 2 ); 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a); ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, 13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2 , 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, 15. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
...  der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 13 Absatz 1, 2 § 49 Absatz 1 Nummer 13 20 € 63.1 bis zu 30 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten," eingefügt. 5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Wer ein elektrisch betriebenes ...


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