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§ 13 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

§ 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,

3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel einzuhalten und

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder künstlichen Steinen,

2.
Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder künstlichen Steinen,

3.
Verlegen eines Belages oder

4.
Versetzen eines Belages.

2Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.