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Abschnitt 3 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 3 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 11 Inhalt



Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten

§ 12 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,

2.
Ausführen eines Auftrages,

3.
Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,

4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,

3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel einzuhalten und

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder künstlichen Steinen,

2.
Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder künstlichen Steinen,

3.
Verlegen eines Belages oder

4.
Versetzen eines Belages.

2Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.


§ 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

4.
Arbeitsplätze einzurichten,

5.
Naturwerksteine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu bearbeiten und Maße und Winkel einzuhalten,

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitung zu erläutern und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein,

2.
Herstellen eines Bauteiles aus Naturwerkstein,

3.
Verlegen eines Belages aus Naturwerkstein oder

4.
Versetzen eines Belages aus Naturwerkstein.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,

2.
Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,

3.
Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu unterscheiden,

4.
Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,

5.
Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,

6.
Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,

7.
Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,

8.
Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,

9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und

10.
Präsentationstechniken einzusetzen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,

2.
Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen,

3.
Arbeitsplätze einzurichten,

4.
Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,

5.
programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,

6.
Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,

7.
Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und

8.
Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten:

1.
Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit 30 Prozent,

2.
Ausführen eines Auftrages mit 20 Prozent,

3.
Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit 20 Prozent,

4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten", „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Unterabschnitt 3 Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten

§ 19 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,

2.
Ausführen eines Auftrages,

3.
Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,

4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe, Skizzen und Modelle nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,

3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
Naturwerksteine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu gestalten und Maße zu übertragen und

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(2) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.


§ 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

4.
Arbeitsplätze einzurichten,

5.
Naturwerksteine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu bearbeiten und Maße zu übertragen,

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen der hergestellten Produkte zu erläutern und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.


§ 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,

2.
Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,

3.
Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden,

4.
Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen,

5.
Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,

6.
Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,

7.
Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,

8.
Bildhauerarbeiten instand zu setzen,

9.
Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,

10.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und

11.
Präsentationstechniken einzusetzen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,

2.
Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,

3.
Arbeitsplätze einzurichten,

4.
Übertragungstechniken einzusetzen,

5.
Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,

6.
programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,

7.
Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,

8.
Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und

9.
Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten:

1.
Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit 30 Prozent,

2.
Ausführen eines Auftrages mit 20 Prozent,

3.
Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit 20 Prozent,

4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten", „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.