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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 13 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 13 Aussetzung des Verfahrens



Die Registerbehörde kann ein Verfahren über eine Eintragung oder eine Löschung im Stiftungsregister aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von einer Entscheidung der für die Stiftung zuständigen Behörde abhängt, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet.



 

Zitierungen von § 13 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...