Das
Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „medizinischen" die Wörter „und zahnmedizinischen" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bundeszahnärztekammer im Bereich der Zahnheilkunde entsprechend."
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „medizinischen" die Wörter „und zahnmedizinischen" eingefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Stand" die Wörter „der Erkenntnisse" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Anhörung" durch das Wort „Erarbeitung" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bundeszahnärztekammer im Bereich der Zahnheilkunde entsprechend."
- 3.
- In § 28 werden die Wörter „von der Bundeszahnärztekammer festgestellten und in den Zahnärztlichen Mitteilungen veröffentlichten Standes der medizinischen" durch die Wörter „nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 und nach § 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der zahnmedizinischen" ersetzt.
- 4.
- § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3 und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Bereich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bundesoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni 2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385