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§ 13 - Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

G. v. 10.03.1961 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 281
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-5 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 13 Androhung



(1) 1Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. 2Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. 3Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.

(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.



 

Zitierungen von § 13 UZwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UZwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UZwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 UZwG Explosivmittel
... Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
§ 63 BPolG Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte (vom 27.06.2020)
... Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt ...