Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (1. UZwGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. November 2025 UZwG § 2

Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Hieb- und Schußwaffen" durch die Angabe „Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. UZwGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. UZwGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. UZwGÄndG Einschränkung von Grundrechten
...  Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung ...