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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (1. UZwGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Hieb- und Schußwaffen" durch die Angabe „Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte" ersetzt.
In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Hieb- und Schußwaffen" durch die Angabe „Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. UZwGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. UZwGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 1. UZwGÄndG Einschränkung von Grundrechten
... Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung ...
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