Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit
- 1.
- den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie
- 2.
- anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146