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1Ist der Betreuungsverein nach
§ 1818 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den
§§ 8 bis 10 zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß
§ 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist.
2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach
§ 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungstabelle.
3Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109