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1Ist der Betreuungsverein nach
§ 1818 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den
§§ 8 bis 10 zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß
§ 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist.
2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach
§ 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungstabelle.
3Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.